In casu verursachte der Beschuldigte einen weitaus höheren Schaden. Die Sachbeschädigung ging mit dem Diebstahl als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher und beschränkte sich auf das für den Einbruch Notwendige. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral ist. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Das Tatverschulden ist mit Blick auf den Strafrahmen als leicht einzustufen. Daher wäre für die schwerste Sachbeschädigung eine Strafe von 20 Strafeinheiten bzw. 20 Tagen Freiheitsstrafe angemessen.