13.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Beweggründen, was sich neutral auswirkt. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Somit wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus und es bleibt beim leichten Tatverschulden. 13.3.3 Asperation und Fazit Angemessen wäre eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Davon werden zwei Drittel, bzw. 10 Monate, asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten.