Objektive Tatschwere Der Deliktsbetrag beläuft sich auf total CHF 94'909.85, was ebenfalls nicht unerheblich, aber signifikant weniger ist als bei den übrigen Vorwürfen. Weiter erfüllte der Beschuldigte das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit. Im Übrigen kann auf die vorausgegangenen Erwägungen verwiesen werden (E. 13.2.1 oben). Innerhalb des (noch weiteren) Strafrahmens von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen. 13.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Beweggründen, was sich neutral auswirkt.