Innerhalb des grossen Strafrahmens wiegt die objektive Tatschwere gerade noch leicht. 13.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Interessen, was beides delikts- und qualifikationsimmanent ist. Er befand sich in keinerlei Notlage. Seine wiederholte Darstellung der Taten als «Beschaffungskriminalität» wegen Pechsträhnen beim Glückspiel (z.B. pag. 1226.9, Z. 305 ff.) ist eine blosse Schutzbehauptung. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf ehrliche Art und Weise Geld zu verdienen.