Hinzu kommen die Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit und der Bandenmässigkeit. Der Beschuldigte ist einzig und alleine zur Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist, hat grossen zeitlichen Aufwand zum Aufsuchen geeigneter Ziele betrieben und innert kurzer Zeit eine Vielzahl solcher Tathandlungen teilweise zusammen mit D.________ begangen. Dass der Beschuldigte, wie von der Verteidigung geltend gemacht (pag. 1954), darauf bedacht war, den Haus- bzw. Woh-