Mehrere Strafschärfungsgründe führen aber zu qualifizierter Erhöhung der Strafe innerhalb des erweiterten Strafrahmens. Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, Art. 139 N 11). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Dieser beläuft sich vorliegend auf total CHF 230'692.45, was nicht unerheblich ist.