Einsatzstrafe für schwerstes Delikt – Diebstahl, gewerbs- und teilweise bandenmässig begangen im Dezember 2006 bis zum 15. Februar 2007 13.2.1 Objektive Tatschwere Es gilt das Doppelverwertungsverbot zu beachten, wonach die Qualifikationsgründe des Besonderen Teils, die zu einem veränderten Strafrahmen führen, nicht ein zweites Mal als Strafänderungsgründe berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt würde. Mehrere Strafschärfungsgründe führen aber zu qualifizierter Erhöhung der Strafe innerhalb des erweiterten Strafrahmens.