49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (Asperation; Versuch) sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). 13.2 Einsatzstrafe für schwerstes Delikt – Diebstahl, gewerbs- und teilweise bandenmässig begangen im Dezember 2006 bis zum 15. Februar 2007