schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die schwerste Straftat ist vorliegend aufgrund des Deliktsbetrags die gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangene Diebstahlsserie 2006/2007, die mit einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren sanktioniert werden kann (Art. 139 Ziff. 3 aStGB). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.