13. Im konkreten Fall 13.1 Strafart und Strafrahmen Es ist vorwegzunehmen, dass die Kammer aus spezialpräventiven Gesichtspunkten in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB bzw. aStGB für alle Schuldsprüche Freiheitsstrafen – auch kurze – als zweckmässig erachtet. Der Beschuldigte ist in der Schweiz (pag. 1928) sowie in Deutschland (pag. 1440 ff.) mehrfach einschlägig vorbestraft. Der Vollzug mehrmonatiger Freiheitsstrafen in den letzten 20 Jahren hat auf ihn offensichtlich keinen Eindruck gemacht (pag. 1427 f.). Er ist Kriminaltourist und verfügt über keine finanziellen Reserven.