IV.5 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1870). Da der Beschuldigte zu einer Freiheitstrafe zu verurteilen sein wird (vgl. nachstehende Ausführungen in E. 13.1 unten) und die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen des StGB keine mildere Bestrafung zur Folge hätten, sind der gewerbs- und teilweise bandenmässige Diebstahl in den Jahren 2006/2007 sowie die Urkundenfälschung nach altem Recht zu beurteilen.