Zwischenzeitlich in Kraft gesetztes und mittlerweile revidiertes «Zwischenrecht» kann nicht zur Anwendung gelangen und ist deshalb nicht in den Vergleich miteinzubeziehen (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Auflage, Art. 2 N 29 mit Hinweisen). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1856 ff.; einschliesslich Fazit in Ziff. IV.5 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs;