In Bezug auf Diebstahl, gewerbs- und teilweise bandenmässig begangen, sowie Urkundenfälschung hat der Vergleich zwischen dem aktuellen StGB und dem StGB aus dem Jahr 2006 betreffend Urkundenfälschung und demjenigen aus dem Jahr 2007 – da von einem «Dauerdelikt betreffend qualifiziertem Diebstahl auszugehen ist – zu erfolgen. Zwischenzeitlich in Kraft gesetztes und mittlerweile revidiertes «Zwischenrecht» kann nicht zur Anwendung gelangen und ist deshalb nicht in den Vergleich miteinzubeziehen (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Auflage, Art. 2 N 29 mit Hinweisen).