Der Beschuldigte beging die Delikte einerseits vor (2006/2007) und andererseits nach (2019) Inkrafttreten des StGB in der Fassung vom 1. Januar 2018. Die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Für die Delikte, welche im Jahr 2019 begangen wurden, ist das in diesem Zeitpunkt geltende neue Recht anzuwenden. Dies gilt für Diebstahl, gewerbsmässig begangen, Sachbeschädigung, mehrfach begangen und Hausfriedensbruch, mehrfach begangen. Für die restlichen Delikte ist die Frage zu beantworten, welches Recht zu einer milderen Strafe führt.