1 Abs. 3 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Demnach ist der Beschuldigte wegen Urkundenfälschung i.S. von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, begangen am 4. Dezember 2006 in Bern, durch Verwenden eines gefälschten slowenischen Reisepasses, lautend auf AT.________, geboren am … Oktober 1966, von Slowenien, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung