Mit der Verwendung täuschte er die BG.____-bank über seine wahre Identität. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung zudem dargelegt, war der einzige Grund für die Miete das Errichten eines sicheren Drittortes, wo er einerseits nach wie vor direkten Zugriff auf die durch die Einbrüche erbeuteten Gegenstände hatte, diese andererseits aber sicher verstecken konnte, damit sie bei einer allfälligen Verhaftung nicht entdeckt und beschlagnahmt werden konnten. Dadurch erzielte er für sich einen unrechtmässigen Vorteil. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt.