II.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1840). Auch wenn die genaue Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten und D.________ nicht abschliessend geklärt werden konnte, ist angesichts der Anzahl der Delikte, die sie gemeinsam begangen haben, der bestehenden engen Verbindung zwischen ihnen, dem gemeinsamen Logieren in BJ.________ und dem Umstand, dass beide in die Schweiz einreisten, um hier deliktisch tätig zu werden, klar, dass die Rollenverteilung bei gemeinsamen Delikten identisch war. Beide profitierten auch in materieller Hinsicht vom Gelingen der einzelnen Einbrüche und konnten demnach ihren Vorteil aus dem gemeinsamen Vorgehen ziehen.