Ebenso auf die Ausführungen was die zwei Deliktsphasen und somit eine mehrfach gewerbsmässige Begehung anbelangt. Innerhalb der ersten Phase kam es zwar auch noch zu einem zeitlichen Unterbruch von gut zwei Monaten (November / Dezember 2006 bis Februar 2007). Hier geht die Kammer wie die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten aber von einer gewerbsmässigen Begehung über die gesamte Deliktsdauer hinweg aus. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Bandenmässigkeit kann ebenfalls gefolgt werden (Ziff. II.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs;