Der entsprechende Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 94'909.85. Durch das konsequente Vorgehen kann denn auch ein vorsätzliches Handeln nicht bezweifelt werden. Demnach hat er sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte in beiden Phasen – 2006/2007 und 2019 – gewerbsmässig gehandelt hat. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1837 f.). Ebenso auf die Ausführungen was die zwei Deliktsphasen und somit eine mehrfach gewerbsmässige Begehung anbelangt.