1012 und pag. 1322). Somit trifft auch die Behauptung nicht zu, wonach der Beschuldigte meist alleine die Schliessfächer aufgesucht hat und ein paar Mal von BH.________ begleitet worden sei. Das vorstehende Beweisergebnis (E. 7 oben) verbunden mit der Tatsache, dass der Beschuldigte die Bankschliessfächer zumindest vereinzelt zusammen mit D.________ aufgesucht hat, lässt keine Zweifel daran, dass die Schliessfächer der Aufbewahrung von Deliktsgut dienten. Somit ist auch Ziff. I.3.1 der Anklageschrift erstellt. III. Rechtliche Würdigung