Zur Aufbewahrung von Geld zwecks Investition in ein Restaurant dienten die Bankschliessfächer nicht. Auch dass der Beschuldigte die Schliessfächer zur Aufbewahrung von Wertgegenständen von BH.________ gemietet hat, kann ausgeschlossen werden. Während ihres (illegalen) Aufenthalts in der Schweiz wohnte BH.________ bei einer Verwandten (pag. 1226.3, Z. 73). Dass sie sämtliche Wertsachen unter Verwendung gefälschter Ausweise in einem Bankschliessfach verwahrte, womit sie für den Fall einer Verhaftung riskiert hätte, den Zugriff zu ihren Wertsachen zu verlieren, ist realitätsfern.