Er sei meist alleine dorthin gegangen, sei aber ein paar Mal von BH.________ begleitet worden (pag. 1226.6, Z. 165). Zur Miete der Schliessfächer habe er einen gefälschten Pass verwendet, weil er keinen anderen gehabt habe (pag. 1226.5, Z. 154). Den gefälschten Pass habe er so gekauft (pag. 1732, Z. 19) Den Aussagen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Wie bereits aufgezeigt sind seine Ausführungen über ein angebliches Renovationsvorhaben reine Schutzbehauptungen (E. 7.1 oben). Zur Aufbewahrung von Geld zwecks Investition in ein Restaurant dienten die Bankschliessfächer nicht.