_, auswies und damit zwei Bankschliessfächer mietete. Bestritten und zu prüfen ist einzig, ob der Beschuldigte dabei die Absicht hatte, das Bankschiessfach für die Aufbewahrung von Beutestücken aus Einbruchdiebstählen zu benützen, und damit für den Fall seiner Festnahme und der Aufdeckung seiner wahren Identität, die Entdeckung und Beschlagnahme der Beutestücke zu verhindern. Zu den gemieteten Bankschliessfächern sagte der Beschuldigte aus, er habe sie zur Verwahrung einer Ikone sowie von Schmuck, Bargeld, etc. von BH.________ gemietet (pag. 1226.5, Z. 141).