Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (pag. 1949, Z. 11 und Z. 19) und den Parteivortrag der Verteidigung in oberer Instanz (pag. 1954) ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 4. Dezember 2006 in Bern gegenüber Mitarbeitern der BG._____ Bank mit einem gefälschten slowenischen Reisepass, lautend auf AT.________, auswies und damit zwei Bankschliessfächer mietete.