134), was zusätzlich unterstreicht, dass er D.________ nach Luzern begleitet hatte. 7.3 Fazit Zusammengefasst hat die Kammer mit Blick auf die verwertbaren DNA-Hits und die zahlreichen sehr starken Indizien keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Einbruchsdiebstähle in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis am 15. Februar 2007, insbesondere im Februar 2007, grösstenteils zusammen mit D.________ begangen hat, so wie sie in der Anklageschrift in den Ziffern I.1.1.1. - 1.1.3. sowie 1.1.6. - 1.1.19. umschrieben sind (pag. 1598 f.). Die entsprechenden Sachverhalte sind erstellt.