147 ff.) lassen verbunden mit dessen zuvor gewürdigten unglaubhaften Aussagen und der darauffolgenden überstürzten Abreise (E. 7.1 oben) keinen Zweifel daran, dass es sich beim zweiten, flüchtenden Mann um den Beschuldigten gehandelt haben muss. Darüber hinaus befanden sich im Fahrzeug D's.________ gefälschte Ausweisschriften des Beschuldigten (pag. 134), was zusätzlich unterstreicht, dass er D.________ nach Luzern begleitet hatte.