Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass an einem der Tatorte ein Schraubenzieher mit DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt worden sei, die drei Tatorte nahe beieinanderliegen, der Beschuldigte mit D.________ unterwegs und dessen Mobiltelefon an Antennenstandorten in Luzern eingeloggt gewesen sei (Ziff. II.3.5.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1823 ff.). Dagegen wandte die Verteidigung ein, es bestünden keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit überhaupt in Luzern gewesen sei (pag. 1954).