In der Zwischenzeit ist keine Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und D.________ vermerkt, was belegt, dass die beiden gemeinsam unterwegs waren. Auch in diesem Punkt entspricht die Vorgehensweise dem modus operandi von D.________ und dem Beschuldigten. Um in das Haus zu gelangen, wurde die Terrassentür mit einem unbekannten Flachwerkzeug aufgewuchtet (pag. 454). 7.2.7 In Luzern (Ziff. I.1.1.17 bis I.1.1.19) Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift drei Einbrüche in Luzern zur Last gelegt (pag. 1598 f.): I.1.1.17: am 15. Februar 2007 […] zum Nachteil von X.________ im Deliktsbetrag von CHF 4'800.00;