25 Nähe des Tatorts eingeloggt gewesen sei (Ziff. II.3.5.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1823 ff.). Die Verteidigung brachte dagegen vor, vom Beschuldigten sei keine Anwesenheit in der Nähe des Tatorts belegt (pag. 1954). Erneut ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte und D.________ in der fraglichen Zeit gemeinsam zur Verübung von Einbrüchen unterwegs waren. Vor diesem Hintergrund sind die Standortdaten des Mobiltelefons von D.________ zu berücksichtigen.