Die Verteidigung machte dagegen geltend, die von der Vorinstanz angeführten Antennenstandorte würden sich weit weg von den Tatorten befinden und das gefundene Deliktsgut sage nichts über die Täterschaft des Beschuldigten aus (pag. 1954). Es steht fest, dass der Beschuldigte und D.________ gemeinsam zur Begehung von Einbrüchen unterwegs waren (dazu E. 7.1 oben). Bei der Festnahme D's.________ wurde eine Digitalkamera in dessen Auto sichergestellt, die dem Diebstahl bei Q.________ zugeordnet werden konnte (pag. 101 ff.). Ferner war D's.