Die beiden wurden am 5. Februar 2007 in Flumenthal sowie am 14. Februar 2007 in Solothurn geblitzt. Daher bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum gemeinsam mit D.________ in Solothurn und mithin an den Einbrüchen beteiligt war. In Bezug auf die Tatzeit sind die Angaben in der Anklageschrift zu präzisieren. Aufgrund des erkennbaren modus operandi ist wahrscheinlich, dass die Einbrüche alle an einem Tag bzw. an einem Abend verübt wurden. Die Tatzeit kann daher für alle fünf Delikte auf den 14. Februar 2007 festgelegt werden, was dem Datum der Fotoaufnahme der Radarfalle in Solothurn entspricht.