1819 ff.). Die Verteidigung brachte dazu vor, dass das sichergestellte Deliktsgut im gemeinsam bewohnten Apartment und die Standortdaten des Mobiltelefons von D.________ nichts über die Täterschaft des Beschuldigten aussagen würden (pag. 1954). Auch in diesem Punkt ist an den vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu beanstanden (pag. 1819 ff.). Die festgestellten identischen Schuhabdruckspuren an allen fünf Tatorten belegen, dass alle fünf Einbrüche von derselben Täterschaft verübt wurden. Die Randdaten des Mobiltelefons von D._