Die Vorinstanz erwog, dass an den fünf Tatorten ein übereinstimmendes Schuhprofil gesichert worden sei, die Tatorte nahe beieinanderliegen würden und das Mobiltelefon von D.________ am 14. Februar 2007 in Solothurn und der näheren Umgebung eingeloggt gewesen sei. Zudem sei Deliktsgut von einem der Einbrüche im gemeinsam bewohnten Apartment sichergestellt worden (zum Ganzen Ziff. II.3.5.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1819 ff.).