23 fon statt, was zusätzlich untermauert, dass die beiden gemeinsam unterwegs waren. Im Übrigen entspricht die Vorgehensweise bei beiden Einbrüchen, namentlich das Aufwuchten eines Fensterflügels bzw. der Balkontür teilweise mithilfe eines Werkzeugs, dem modus operandi von D.________ und dem Beschuldigten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er beim Aufenthalt in St. Gallen krank gewesen sei und wegen einer Verletzung am Bein kaum habe laufen können (pag. 1949, Z. 3 f.;