am 7. Februar 2007 um ca. 21:15 Uhr eingeloggt war, auf dem direkten Rückweg von den Tatorten zum Hotel BB.________, wo das Mobiltelefon anschliessend während der Nacht eingeloggt war. Die Randdaten von D's.________ Mobiltelefon widersprechen dem vorinstanzlichen Beweisergebnis entgegen der Verteidigung nicht, sondern entsprechen diesem, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Im Tatzeitraum fand ausserdem keine Kommunikation zwischen D.________ und dem Beschuldigten über das Mobiltele-