_ befindet. Dem vorinstanzlichen Schluss, wonach D.________ und der Beschuldigte entgegen den Aussagen des Hotelbetreibers auch zur Tatzeit im Hotel BB.________ logierten, schliesst sich die Kammer an. Die entsprechenden Aussagen machte der Hotelbetreiber auch erst Ende März 2007 (pag. 315). Er verfügte über keinen Hotelmeldeschein und war sich über den genauen Zeitraum ihres Aufenthalts nicht sicher (pag. 316). Ein Irrtum seinerseits ist daher entgegen der Verteidigung naheliegend. Mit Blick auf die Randdaten von D's.________ Mobiltelefon ist erstellt, dass die beiden sich zur Tatzeit in St. Gallen aufhielten und mit grösster Wahrscheinlichkeit im Hotel BB.________ logierten.