erst im Februar verübt worden. Daher sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitraum überhaupt in St. Gallen aufgehalten habe (zum Ganzen pag. 1953). Wie zuvor festgehalten, reisten D.________ und der Beschuldigte zur Tatzeit gemeinsam zur Verübung von Einbrüchen umher (E. 7.1 oben). Im Zuge ihrer Reisen logierten sie unter anderem im Hotel BB.________ in St. Gallen (pag. 316). Gemäss dem Betreiber des Hotels BB.________ hätten sie im Januar, nicht im Februar eine Woche in seinem Hotel verbracht (pag. 316). Jedoch schliessen seine Aussagen weitere Aufenthalte im Hotel BB.________ – mitunter zur Tatzeit – nicht aus.