22 einem Irrtum basieren. Angesichts der örtlichen und zeitlichen Nähe der beiden Einbrüche und des identischen Spurenbildes schloss die Vorinstanz, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt sei (zum Ganzen Ziff. II.3.5.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1819 ff.). Dagegen wandte die Verteidigung ein, die Standortdaten des Mobiltelefons würden Standorte fernab von den Tatorten anzeigen. Der Betreiber des Hotels BB.________ in St. Gallen habe ausserdem ausgesagt, dass die beiden im Zeitraum vom 10. - 18. Januar 2007 dort logiert hätten. Die Diebstähle seien hingegen