1598): I.1.1.6: am 7. Februar 2007 […] zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 4'486.00; und I.1.1.7: am 7. Februar 2007 […] zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 370.00. In diesen Punkten erwog die Vorinstanz, dass das Mobiltelefon von D.________ in der fraglichen Zeit an mehreren Antennenstandorten in St. Gallen eingeloggt, der Beschuldigte mit D.________ unterwegs gewesen sei und die beiden folglich vom 6. - 9. Februar 2007 im Hotel BB.________ in St. Gallen logiert hätten. Die anderslautenden Angaben des Betreibers des Hotels BB.________ würden vermutlich auf