Dass die übrigen Delikte der Einbruchserie in Arbon nicht dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, widerlegt zudem die Vorbringen der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten undifferenziert Einbrüche vorgeworfen werden, zu denen nur ein loser Bezug hergestellt werden könne. Die Indizienbeweisführung der Vorinstanz erscheint der Kammer gewissenhaft und schlüssig. 7.2.3 In St. Gallen (Ziff. I.1.1.6 und I.1.1.7 AKS Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift zwei Einbrüche in St. Gallen zur Last gelegt (pag. 1598): I.1.1.6: am 7. Februar 2007 […] zum Nachteil von M.___