Des Weiteren befand sich der Beschuldigte am darauffolgenden Tag erwiesenermassen gemeinsam mit D.________ in St. Gallen und somit in der Region (pag. 1328; eingehend dazu sogleich E. 7.2.3 unten). Der Einwand der Verteidigung, wonach der Einbruchsversuch derselben Täterschaft anzulasten sei, die im Februar 2007 weitere Einbrüche in Arbon begangen habe, verfängt nicht. D.________, der wegen des vorliegenden Vorwurfs nicht verurteilt wurde, kann als Täter ausgeschlossen werden.