Die Taschenlampe lag inmitten der zerbrochenen Scheibe der Verandatür (pag. 392) und wurde somit offensichtlich von der Täterschaft zurückgelassen. Bezüglich der Erklärungen des Beschuldigte kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 7.1 oben). Es ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte die Taschenlampe für D.________ gekauft, ihm diese übergeben und dieser sie nur mit Handschuhen angefasst hat. Eine Taschenlampe ist zudem kein übliches Werkzeug für die behaupteten Renovationsarbeiten. Des Weiteren befand sich der Beschuldigte am darauffolgenden Tag erwiesenermassen gemeinsam mit D.___