21 Gallen zwei Einbrüche begangen und müsse sich daher in der Nähe befunden haben (zum Ganzen Ziff. II.3.5.3 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1818). Die Verteidigung machte geltend, es bestünden keine weiteren Indizien als die DNA-Spur auf der am Tatort gefundenen Taschenlampe. Gemäss dem kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Thurgau habe es um den Tatzeitraum herum eine ganze Einbruchsserie gegeben, wofür offenbar nicht der Beschuldigte infrage gekommen sei.