I.1.1.9 AKS). Die Vorinstanz erwog, dass die am Tatort gefundene Taschenlampe DNA-Spuren des Beschuldigten aufgewiesen habe, D.________ für diesen Einbruchsversuch nicht angeklagt worden sei und die Täterschaft einer Drittperson ausgeschlossen werden könne. Ferner habe der Beschuldigte bereits am 7. Februar 2007 in St.