Zwar ist tatsächlich unklar, was mit «Typ Schweizer Buchhalter» gemeint ist (pag. 215). Im Übrigen trifft die Beschreibung jedoch in Bezug auf die Haarfarbe, die Grösse und die Gesichtsform auf den Beschuldigten zu. Die Täterschaft des Beschuldigten ist aufgrund dieser Indizien erstellt. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die mutmassliche Reihenfolge der drei Einbrüche in Zollikofen sind für die Kammer nachvollziehbar, aber nicht wesentlich. Entscheidend ist, dass die drei Tatorte in Fussdistanz zueinander liegen. Diese Nähe belegt, dass der Beschuldigte für alle drei Einbrüche verantwortlich war.