Aus dem Umstand, dass D.________ wegen des vorliegenden Vorwurfs nicht angeklagt wurde, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr steht fest, dass der Beschuldigte am Tatort war und den Schraubenzieher mit seinen DNA-Spuren verloren hat, als er sich vor BA.________, dem Nachbarn der Einbruchsopfer I.________ und J.________, versteckte bzw. vom Tatort geflohen ist (pag. 218). Entgegen der Verteidigung trifft das Signalement, das BA.________ zu Protokoll gab, durchaus auf den Beschuldigten zu. Zwar ist tatsächlich unklar, was mit «Typ Schweizer Buchhalter» gemeint ist (pag.