Dass sie über 13 Jahre später auf die Frage, ob die beiden ein Auto gehabt hätten, mutmasste, sie seien glaublich jeweils abgeholt worden, ist irrelevant. Es ist unwahrscheinlich, dass D.________, der wegen den vorliegenden Einbrüchen nicht verurteilt wurde, oder allenfalls unbekannte Dritte, von denen D.________ angeblich jeweils abgeholt wurde, den Schraubenzieher mit DNA-Spuren des Beschuldigten am Tatort zurückgelassen haben könnten. Aus dem Umstand, dass D.________ wegen des vorliegenden Vorwurfs nicht angeklagt wurde, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten.