________, wonach D.________ und der Beschuldigte glaublich jeweils abgeholt worden seien, stammt vom 25. Juni 2020 (pag. 1164.2, Z. 46 f.). An ihrer ersten Einvernahme vom 7. März 2007 sagte sie hingegen aus, sie habe nur 2 Personen gesehen: D.________ und den Beschuldigten (pag. 1161, Z. 12 und Z. 21). Damals sagte sie weiter aus, die beiden seien mit einem eigenen Auto unterwegs gewesen (pag. 1161, Z. 15). Dass sie über 13 Jahre später auf die Frage, ob die beiden ein Auto gehabt hätten, mutmasste, sie seien glaublich jeweils abgeholt worden, ist irrelevant.