1952 f.). Den vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich die Kammer an (pag. 1813 ff.). Wie zuvor bereits ausgeführt (E. 7.1 oben), überzeugt die Begründung des Beschuldigten, wie ein Schraubenzieher mit seiner DNA an einen der Tatorte gelangt ist, nicht im Geringsten. Zudem wurden die DNA-Spuren am Griff des Schraubenziehers festgestellt (pag. 221 ff.). Wäre der Schraubenzieher von einer anderen