1813 ff.). Dagegen wandte die Verteidigung an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein, die DNA-Spur am Schraubenzieher beweise nicht, dass der Beschuldigte sich am Tatort aufgehalten habe. Die Tatsache, dass D.________ für diese Taten nicht angeklagt worden sei, lasse nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen. Es bestünden Indizien dafür, dass D.________ auch mit weiteren Personen Kontakt gehabt habe, die als Täterschaft nicht ausgeschlossen werden könnten. Entsprechend treffe das Signalement des Zeugen BA.________ nicht auf den Beschuldigten zu (zum Ganzen pag. 1952 f.).